(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 54/2008, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
(4) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 54/2008, können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Oktober 2008 in Kraft.
(5) Art. LXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Art. XVIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. April 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017
JG · Jagdgesetz 1993
§ 70 Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
…Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd § 70 (1) Die Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben: a) das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden; b) das Wild…
§ 3 Grundsätze für die Ausübung desJagdrechtes
…Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes § 3 Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist; b) die natürlichen Lebensgrundlagen des…
§ 26 Jagdgesellschaft
…Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2). (2) Die Jagdgesellschaft ist durch schriftlichen Vertrag zu errichten. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Gesellschaftsvertrages fest, das der Ausfertigung…
§ 27 Jagdleiter
…Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).…
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