(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist,
a) den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an den Grundstücken, den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an Haustieren verursachten Schaden (Jagdschaden),
b) den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden (Wildschaden)
zu ersetzen.
(2) Wildschäden in Gemüse- und Ziergärten sowie in Baumschulen u. dgl. sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte, obgleich vom Geschädigten die Vorkehrungen getroffen worden waren, mit welchen solche Anpflanzungen üblicherweise gegen Wildschäden geschützt werden.
(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige kann vom Jagdnutzungsberechtigten für bestimmte Grundstücke mit besonders gefährdetem forstlichen Bewuchs die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Kommt der Jagdnutzungsberechtige einem solchen Verlangen nach, so ist er vom Schadenersatz befreit, wenn die Mittel nicht oder nicht fachgerecht angebracht worden sind.
(4) Wildschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(5) Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4 erbracht wurden, sind auf einen Ersatzanspruch für Schäden durch Rotwild gemäß dieser Bestimmung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
JG. · Jagdgesetz
§ 59
…8. Abschnitt Ersatz von Jagd- und Wildschäden § 59*) Schadenersatzpflicht (1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist, a) den bei der Ausübung…
§ 60
…§ 60*) Schlichtungsverfahren (1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine…
§ 24
…zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung…
Rückverweise