(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks, soweit zwischen ihnen nichts anderes vereinbart ist,
a) den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, seinen Hilfskräften, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an den Grundstücken, den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an Haustieren verursachten Schaden (Jagdschaden),
b) den durch das Schalenwild am Bewuchs sowie den durch Hasen und Dachse an Feldfrüchten verursachten Schaden (Wildschaden)
zu ersetzen.
(2) Wildschäden in Gemüse- und Ziergärten sowie in Baumschulen u. dgl. sind nur zu ersetzen, wenn die Schädigung erfolgte, obgleich vom Geschädigten die Vorkehrungen getroffen worden waren, mit welchen solche Anpflanzungen üblicherweise gegen Wildschäden geschützt werden.
(3) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtige kann vom Jagdnutzungsberechtigten für bestimmte Grundstücke mit besonders gefährdetem forstlichen Bewuchs die Beistellung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen verlangen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Kommt der Jagdnutzungsberechtige einem solchen Verlangen nach, so ist er vom Schadenersatz befreit, wenn die Mittel nicht oder nicht fachgerecht angebracht worden sind.
(4) Wildschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die vom Jagdnutzungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(5) Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 44 Abs. 4 erbracht wurden, sind auf einen Ersatzanspruch für Schäden durch Rotwild gemäß dieser Bestimmung anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 59 Abschußplan und Abschußrichtlinien
(1) Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genan…
§ 127
…Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen, die Beurteilung des Wildabschusses im gesamten aus hegerischer Sicht sowie die Erstattung von Vorschlägen bzw. Stellungnahmen zu den Abschuß- und Beurteilungsrichtlinien (§ 59 Abs. 3, 146 Abs. 4); c) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; d) die Ausübung des Gnadenrechtes im Falle eines dauernden Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft, frühestens…
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…wenn sie bis spätestens 1. Februar des betreffenden Jahres bei der Landesregierung einlangen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter…
§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
…die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind…
JG. · Jagdgesetz
§ 60
…1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine…
§ 24
…zugelassen ist. Sie muss sich auf alle Schäden erstrecken, die der Inhaber der Jagdkarte durch die Ausübung der Jagd verursacht, ausgenommen Jagd- und Wildschäden (§ 59). Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestversicherungssummen festzulegen. Hiebei hat sie auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten sowie auf die Eigenart der Jagdausübung…