(1) Der Obmann der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Behörde die im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Mitglieds der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die gegen ein Gesetz verstoßen, aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist oder Rechte des Antragstellers verletzt werden. Sie hat Wahlen für ungültig zu erklären, sofern das Wahlverfahren rechtswidrig war und das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde. Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Behörde entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren zulässig.
(3) Erfüllt die Hegegemeinschaft eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Behörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Behörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit anstelle und im Namen der Hegegemeinschaft sowie auf deren Kosten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Behörde kann durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und mit Befugnissen von Organen der Hegegemeinschaft betrauen. Dies ist insoweit zulässig, als Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um eine diesem Gesetz entsprechende Besorgung der Aufgaben der Hegegemeinschaft zu gewährleisten. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten sind von der Hegegemeinschaft zu tragen.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen der Hegegemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 85
…85 Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.…
§ 152
…Untersuchungsmaterial entschädigungslos entnehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen. (2) Soweit Abschüsse gemäß denn §§ 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1, 2 und 4 nicht zeitgerecht vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde…
§ 60 Erlassung der Abschußpläne
…der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. (2) Die Abschußzahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs 2) so festzulegen, daß im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot- und Gamswild erreicht und erhalten wird, der den…
§ 55
…gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart…