§ 85
§ 85 — JG
5. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
1. Abschnitt
Schadensverhütung
Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
§ 85
Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.