§ 85 Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
§ 85 Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer — JG
Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden