LandesrechtSalzburgLandesesetzeJagdgesetz 1993§ 85

§ 85

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

5. Hauptstück

Jagd- und Wildschäden

1. Abschnitt

Schadensverhütung

Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer

§ 85

Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.

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