JG
Gliederung
5. Hauptstück Jagd- und Wildschäden
1. Abschnitt Schadensverhütung
§ 85 Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.
§ 90 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 90 Maßnahmen zum Schutz des Waldes und landwirtschaftlicher Kulturen
…können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem § 85 widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen. (7) Treffen…
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