§ 101 Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet — JG
(1) Jagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.
(2) Jagdfremden Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung des Wildes verboten. Als Beunruhigung und Verfolgung gilt es auch, Jungwild zu berühren sowie Hunde und Katzen frei herumstreifen zu lassen. Kommen lebendes oder verendetes Wild sowie verwertbare Teile hievon, insbesondere Abwurfstangen, in Gewahrsam nicht berechtigter Personen, haben diese das Wild bzw. dessen Teile unverzüglich dem Jagdinhaber oder der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde hat das Wild bzw. dessen verwertbare Teile nach Möglichkeit dem Jagdinhaber weiterzuleiten. Ist dies nicht möglich, kann die Gemeinde darüber frei verfügen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung anordnen, dass Hundehalter ihre Hunde in Jagdgebieten oder bestimmten Teilen von Jagdgebieten ganzjährig oder zeitlich befristet an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren haben, wenn dies zum Schutz des Wildes, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, erforderlich ist. Vor Erlassung der Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.
(4) Ohne Zustimmung des Jagdinhabers dürfen jagdfremde Personen ständige Ansitze, Hochsitze, Fütterungsanlagen udgl nicht benützen oder betreten.
(5) Jagdfremde Personen dürfen die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen.
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