(1) Wenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen können und diesbezügliche Vereinbarungen mit dem Jagdinhaber und dem Grundeigentümer nicht zustande kommen, hat die Jagdbehörde einen Weg zu bestimmen, auf welchem diesen Personen für die Dauer der Jagdperiode das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist (Jägernotweg in Form eines Geh-rechtes). Bei der Festlegung des Jägernotweges sollen bevorzugt bestehende Weganlagen gewählt werden. Die Festlegung kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden, wie zB zeitliche Beschränkungen oder bei einem Durchlieferungsrecht von erlegtem Wild Einschränkungen betreffend die Wildart.
(2) Bei Benützung von Wegen durch fremde Jagdgebiete und des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Jagdhunde an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 112 Betrieb des Wildtierzuchtgatters
…2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt. (3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.…
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
…zu gestatten. Sofern zwischen den Beteiligten durch Übereinkommen nicht eine andere Regelung getroffen wurde, sind für die Benützung der Verbindungsstrecke die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg maßgebend. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde. (8) Für die Dauer der Jagdperiode geht das auf Grund des Vorpachtrechtes zustande gekommene Pachtverhältnis auf…
§ 66 Futterplätze
…Weiterbetrieb einer Fütterung einem Jagdinhaber oder für Rotwild einer Hegegemeinschaft auch gegen den Willen eines Grundeigentümers vorschreiben. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt § 77 Abs. 3. (5) Bei Futterplätzen für Rotwild darf während der Fütterungsperiode ein Bereich mit einem Radius von 200 m um den Futterplatz von jagdfremden…