(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die…
§ 151 Bewilligungen
…Bewilligungen für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz können entsprechend seiner Zielsetzung (§ 1) auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann…
§ 113 Jagdschutzorgane
…1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung…
§ 72a Verwenden von Fangvorrichtungen
…1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2…