§ 1
In Kraft seit 01. Oktober 1988
Up-to-date
(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
JG. · Jagdgesetz
§ 1
…1. Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. (2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee…
§ 60
…§ 60*) Schlichtungsverfahren (1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich…
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