(1) Die Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 1 Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
…1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung § 1 (1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und…
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…Organisationsrechtliche Stellung § 114 (1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen: 1. Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die…
§ 113 Jagdschutzorgane
…7. Hauptstück Jagdschutzdienst 1. Abschnitt Organisation und Aufgaben Jagdschutzorgane § 113 (1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes…
§ 72a Verwenden von Fangvorrichtungen
…Verwenden von Fangvorrichtungen § 72a (1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2…
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