(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
a) zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
b) zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
c) zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 3 endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 7 § 7
… 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. (2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe…
§ 30 § 30
…Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen zehn Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde…