(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen zehn Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 31 § 31
…über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Stadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde…
§ 90 § 90
…1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Kontrollausschusses des Gemeinderates nach den §§ 30 und 74f des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als…