(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 65 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
(2) Sodann sind die nach § 57 Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 58 Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts,
b) die Anzahl
1. der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls
2. jener Briefwähler im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach § 58 Abs. 5 zweiter Satz ergibt,
3. jener Wähler, deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz sowie § 2 Abs. 3 auszuwerten sind,
4. jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 auszuwerten sind
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z 1 bis 4 nicht übereinstimmen.
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 72 § 72
…1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln. (2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den…
§ 59 § 59
… a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.…
§ 71 § 71
…sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.), h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 66 Abs. 5 und § 67. (3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und…