§ 72 § 72
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
§ 72 § 72 — IWO 2011
(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach § 66 Abs. 5 und § 67, gegebenenfalls in Verbindung mit § 59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen.
§ 72 IWO 2011 · IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 72 § 72
…§ 72 Zusammenfassung der Wahlergebnisse, Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen (1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln. (2) Die Hauptwahlbehörde…
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