(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:
a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages beim Stadtmagistrat einlangen muss,
b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Sprengelwahlbehörde am Wahltag.
(2) Der Wähler hat der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadt im Postweg sind von dieser zu tragen.
(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken. Dabei kann ein allenfalls nach § 35 Abs. 3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden. Die Wahlkarten sind bis zur Übergabe an die für die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Hauptwahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Stadt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Beschluss der Hauptwahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 57 § 57
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden: a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden,…
§ 59 § 59
…Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im…
§ 35 § 35
…ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 57 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben. (7) Wahlberechtigte, die in einem…
§ 11 § 11
…unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz festzulegen. (4) Der Gemeindewahlbehörde obliegt insbesondere die Erfassung der Briefwähler und die Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten sowie, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung über Einsprüche nach diesem Gesetz.…