(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden rechtskundigen Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz festzulegen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegt insbesondere die Erfassung der Briefwähler und die Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten sowie, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung über Einsprüche nach diesem Gesetz.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 77 § 77
…Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt, a) dessen Wählergruppe nach § 81 Anspruch auf mindestens eine Stelle im Stadtsenat in seiner nach § 11 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 größten möglichen Zusammensetzung hat und b) der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht…
§ 11 § 11
(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. (2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden rechtskundigen Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen rechtskundig…
§ 83 § 83
…In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere a) außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker Stadtrechts 1975 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates festzusetzen, b) zu ermitteln, wie viele Stellen des Stadtsenates auf die…