(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 34 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 angeführt sind.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 71 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.
(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu der nach § 14 Abs. 1 bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Sprengelwahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Sprengelwahlbehörde. Im Abstimmungsverzeichnis der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der Sonderwahlbehörde ungeöffnet übergebenen Wahlkuverts festzuhalten.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 66 § 66
…ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 auszuwerten sind c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z …
§ 2 § 2
…Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 56 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.…