Die Kosten der Landesregierung als überörtliche Wahlbehörde hat das Land Tirol zu tragen. Im Übrigen hat die Stadt die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 4 § 4
…§ 4 Kosten Die Kosten der Landesregierung als überörtliche Wahlbehörde hat das Land Tirol zu tragen. Im Übrigen hat die Stadt die mit der Durchführung der Wahlen…
§ 94 § 94
…§ 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft. (4) § 7 Abs. 3…
§ 22 § 22
…sonstige Unionsbürger (1) In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das…
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