(1) Die Stadt hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Stadt hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 7 § 7
…Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer…
§ 93a § 93a
…nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 gelten § 22 Abs. 8 und die §§ 25, 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 17 Abs. 4 und…
§ 28 § 28
…1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in…
§ 22 § 22
…§ 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 25 Abs. 1) eingebracht. (7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und…