(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 8 § 8
…Hauptwahlbehörde darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stadtmagistrat Innsbruck angehören, als Hilfskräfte zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag bestellen; diesfalls sind § 18 Abs. 2 und für den Fall, dass die Hauptwahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, § 9 Abs. 8 sinngemäß…