LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz§ 8

§ 8§ 8

In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegen:

a) die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und

b) die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch mit Ausnahme der Landeswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 des § 9 der Aufsicht durch den Gemeinderat.

(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 16 zu leiten.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Örtliche Wahlbehörden sind

a) die Hauptwahlbehörde,

b) die Gemeindewahlbehörde,

c) die Sprengelwahlbehörden und

d) die Sonderwahlbehörden.

(6) Überörtliche Wahlbehörde ist die Landesregierung (§ 87 Abs. 5).

(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stadtmagistrat Innsbruck angehören, als Hilfskräfte zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag bestellen; diesfalls sind § 18 Abs. 2 und für den Fall, dass die Hauptwahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, § 9 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Stadt (Wahlschluss) unzulässig.

(9) Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

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