(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsentgelts das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
b) die im § 41 Abs. 2 und 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 41 Abs. 8 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
d) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(3) Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(4) Die Jubiläumszuwendung für eine 40-jährige Dienstzeit ist auch dann zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete nach Vollendung seines zumindest 60. Lebensjahres zufolge Inanspruchnahme einer Alterspension das Dienstverhältnis beendet und eine für dieses Dienstjubiläum anrechenbare Dienstzeit von zumindest 35 Jahren aufweist. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zugrunde zu legen.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 48k § 48k
(1) Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsentgelts da…
§ 47 § 47
…die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e), g) die Gefahrenzulage (§ 48f), h) die Funktionszulage (§ 48g), i) die Aufwandsentschädigung (§ 48h), j) der Fahrtkostenzuschuss (§ 48i), k) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j), l) die…