(1) Nebengebühren sind:
a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48),
b) die Nachtdienstzulage (§ 48a),
c) die Journaldienstzulage (§ 48b),
d) die Bereitschaftsentschädigung (§ 48c),
e) die Belohnung (§ 48d),
f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e),
g) die Gefahrenzulage (§ 48f),
h) die Funktionszulage (§ 48g),
i) die Aufwandsentschädigung (§ 48h),
j) der Fahrtkostenzuschuss (§ 48i),
k) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j),
l) die Jubiläumszuwendung (§ 48k),
m) die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (§ 48l),
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 bis 31d herabgesetzt ist oder
b) der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.
(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
a) nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
b) im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 45 ergibt.
(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.
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