(1) Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
(2) Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.
§ 134 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 134 § 134
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 , das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes…
§ 111 § 111
…keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. (3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG , die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG . (4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und…
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