§ 22 § 22Übergangsbestimmung
In Kraft seit 14. Juni 2022
Up-to-date
§ 22 § 22Übergangsbestimmung — HSchG
Für landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des privaten Rechts mit weniger als 250 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gilt der 2. Abschnitt erst ab dem 18. Dezember 2023.
§ 22 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 22 Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
(1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises. (2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen…
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