BundesrechtBundesgesetzeHinweisgeberInnenschutzgesetz4. Hauptstück Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis§ 22

§ 22Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

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