LandesrechtLandesesetzeHinweisgeberInnenschutzgesetz3. Hauptstück Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen2. Abschnitt Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise Eignung der Meldekanäle externer Stellen§ 17

§ 17Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

In Kraft seit 25. Februar 2023
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