(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungszahl in der Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Reihungszahl in der Parteiliste, Vorname, Geburtsjahr, Beruf oder Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 72 Ermittlung der Vorzugsstimmen
…Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.…
§ 73 Niederschrift
…gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; f) die Empfangsbestätigung über die…
§ 70
…erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler überhaupt wählen wollte; 3. überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber aus einer Parteiliste eingetragen worden ist (§ 68 Abs 2); 4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind; 5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist…