(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023);
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
i) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 72 Ermittlung der Vorzugsstimmen
…Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.…
§ 74 Zusammenrechnung der Sprengelergebnissedurch die Gemeindewahlbehörde,Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
…Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d, f und h sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde…
§ 81
…in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt das Ermittlungsverfahren im unmittelbaren Anschluß an die Feststellung des Wahlergebnisses. (2) In solchen Gemeinden können die in den §§ 73 und 80 vorgesehenen Niederschriften zu einer Niederschrift zusammengefaßt werden.…
§ 71 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).…