§ 72 Ermittlung der Vorzugsstimmen
In Kraft seit 21. November 2018
Up-to-date
Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.
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