(1) Um Wahlberechtigten, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, wenn nicht Besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 63 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 51
…Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 64 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 64 Abs 3 berufenen Wahlbehörde.…
§ 44 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen derGemeindewahlbehörden
…auch im Internet bereitzustellen. (4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, 1. wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden; 2. in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a). (5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde…
§ 33 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 64 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.…
§ 34 Ausstellung der Wahlkarte
…selbstständig zu überprüfen. (1a) Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung…