§ 51
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
Wahlzeit
§ 51
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 64 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 64 Abs 3 berufenen Wahlbehörde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden