(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen können und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 63 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 64 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 35 Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
…ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen. (2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs. 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer…
§ 33 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. (2) Anspruch auf Ausstellung…
§ 34 Ausstellung der Wahlkarte
…Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer…
§ 51a Vorgang bei der Briefwahl
…1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). (2) Dazu hat der Wähler…