(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Dazu hat der Wähler den bzw die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zum Schließen aller in der Gemeinde eingerichteten Wahllokale einlangt. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal der Gemeinde während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.
(2a) Wahlkarten, die bis zur Schließung des jeweiligen Wahllokals in der Gemeinde bei einer in dieser Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden, sind ehestmöglich in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Die Zahl der weitergeleiteten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Die Zahl der von den Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter hat diese Wahlkarten (Abs 2 vierter Satz) mit den übrigen bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Wahlkarten (Abs 2 dritter Satz) zusammenzurechnen und die Summe aller rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten festzustellen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1 die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben wurde,
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 55) enthält,
7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 55) enthält,
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 55) enthält,
9. das Wahlkuvert beschriftet ist (§ 55).
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest in den Feldern ‚fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis‘ und ‚Wahlsprengel‘ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auswertung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
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