(1) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(3) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 60 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 10
…1) Die nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter…
§ 34
…Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.…