§ 34 — GWO 1996
Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.
§ 19b GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 19b Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger
…5) Über Berichtigungsanträge entscheidet die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung. (6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Antragsteller…
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