(1) Die nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Ihre Zahl ist in der Wiener Stadtverfassung (§ 10) bestimmt. Die Wahl wird nach Wahlkreisen vorgenommen. Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird auf die in der Wiener Stadtverfassung angegebene Berechnungsart…