§ 60 Die Wahlhandlung — GWO 1996
(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
§ 60 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 60 Die Wahlhandlung
…3. Abschnitt § 60. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu. (2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung…
§ 7 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. (3) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 60 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.…
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