(1) An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.
(2) Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 55
(1) An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein. (2) Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von …
§ 68
…auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen. (2) Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist…
§ 41
…von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist. (6) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 55, 70 und 72 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 66 und 68 die näheren Vorschriften. (7) Sowohl die…