(1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bezirksamtsleiters oder des von diesem beauftragten Bediensteten mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 117/2024, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(2) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. 1) mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Mit dem Briefumschlag sind auch ein bezughabender Kreis- und Bezirkswahlvorschlag, der Stadtwahlvorschlag sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete, Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen XXXX“ zu kennzeichnen. Die den Antrag stellende Person hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.
(2a) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
1. Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk ‘Nicht an Postbevollmächtigte‘ zu versehen.
3. Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
4. Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte auf Grund eines Antrags gemäß § 39 Abs. 2a.
5. Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
6. Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens des Magistrats nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
7. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
(2b) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jenes Magistratische Bezirksamt zu übermitteln, das die Wahlkarte ausgestellt hat. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 40 Abs. 1 der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen vom Magistrat nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an den Magistrat retourniert werden. Gleiches gilt, wenn eine Wahlkarte nachweislich durch eine dritte Person zugeklebt oder unterschrieben wurde und an den Magistrat zurückgelangt ist. In diesen Fällen kann der Magistrat nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3a) Der Magistrat hat dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine vom Magistrat entsendete Person bereitzuhalten. Der Magistrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können.
(4) Der Magistrat hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Magistrat gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat der Magistrat nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Bezirkswahlbehörden bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(5) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 39 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Bezirkes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat das ausstellende magistratische Bezirksamt jenes magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(6) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 55, 70 und 72 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 66 und 68 die näheren Vorschriften.
(7) Sowohl die Wahlkarten als auch die verschließbaren Wahlkuverts können zur leichteren Unterscheidbarkeit in verschiedenfärbigem Papier hergestellt werden.
(8) Ein Wahlberechtigter ist vom Magistrat ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 41
(1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlk…
§ 58a Vorgang bei der Briefwahl
…1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe…