(1) Am 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.
(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bestimmt sich nach der Zahl der Mandate, welche die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl im ganzen Gemeindegebiet erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Stadtwahlbehörde den Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Bezirkswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein. Für das Anführen akademischer Grade von wahlwerbenden Personen ist ausschließlich die Angabe auf dem Wahlvorschlag maßgeblich.
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 53
…Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.…
§ 50
(1) Am 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung…
§ 73 Stimmzettel
…zur Eintragung eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und von zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag, im Übrigen aber, unter Berücksichtigung der gemäß § 50 erfolgten Veröffentlichung, die aus den Anlagen 8 und 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrats hergestellt werden. Stimmzettel…
§ 11
…in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und…