(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 16 Wahlrecht, Stichtag
…1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, 2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und…
§ 20 Erfassung der Wahlberechtigten
…erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…§ 61 WStV). Die Mitglieder der Bezirksvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung Wahlberechtigten (§ 16), die im jeweiligen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören. (3) Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates vor Ablauf…
§ 41
…amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. …