§ 16 Wahlrecht, Stichtag — GWO 1996
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
§ 16 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 16 Wahlrecht, Stichtag
…II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten 1. Abschnitt § 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 I. HAUPTSTÜCK Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden 1. Abschnitt § 1. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und…
§ 62 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…1) Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden. (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf…
§ 41 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. …
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