(1) Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 61
…nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5 von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl…
§ 34
…Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.…