§ 61 — GWO 1996
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5
von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 3 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 3 Wahlausschreibung
…Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten. (3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. (4) Die Wahlausschreibung hat weiter den…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 I. HAUPTSTÜCK Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden 1. Abschnitt § 1. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und…
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