(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5
von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 3 Wahlausschreibung
…Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten. (3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. (4) Die Wahlausschreibung hat weiter den…
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Gemeindebezirken vorgenommen. Die Bezirksvertretungen bestehen jeweils aus 40 bis 60 Mitgliedern, deren Anzahl im einzelnen nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung festzustellen ist (§ 61 WStV). Die Mitglieder der Bezirksvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung Wahlberechtigten (§ 16), die im…