(1) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(2) Wird die nachträgliche Bildung von Bezirkswahlbehörden durch Gebietsänderungen oder Änderungen des Zuständigkeitsbereiches eines Magistratischen Bezirksamtes unabweislich, sind die Vorschläge für die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung oder der Zuständigkeitsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Bezirkswahlbehörde stattzufinden.
(3) Sofern Parteien von ihrem Vorschlagsrecht für die Bestellung von Beisitzern, Ersatzbeisitzern und Vertrauenspersonen nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, steht ihnen ein solches auch vor Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und für Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz ab dem jeweiligen Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.
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