Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 4d § 4d
…§ 4d Ruhepausen Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten…
§ 4a § 4a
…§ 4a Dienstzeit Begriffsbestimmungen (1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen…
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