(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 4j Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 4j Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Mehrdienstleistungen liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Mehrdienstleistungen vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 4a § 4a
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeit…
§ 4e § 4e
…Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 4a Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung…
§ 4b § 4b
… 5 GBDO, LGBl. 2400. (4) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Mehrdienstleistungen im Sinne des § 4a Abs. 9 sind entsprechend § 46 Abs. 1a GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten. (5) An Samstagen, Sonn- und…
§ 4j § 4j
…befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen. (3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, die nicht die Erfordernisse des § 4a Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche…