(1) Die Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß § 46 die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
a) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
b) Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
c) Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 28 § 28
…Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird. (2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.…
§ 30 § 30
…wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam. (2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der…