§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 28 § 28
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den §§ 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird. (2) Der Stichtag gemäß Abs. 1 …