(1) Der Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 4 § 4
…besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können Vertragsbedienstete vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) schriftlich nach Maßgabe des § 30 GBDO, LGBl. 2400, befreit werden. (5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger, 1…