(1) Wenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 45 § 45
…vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen. (2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.…