§ 45 § 45
In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date
(1) Die Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des § 25 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, sinngemäß.
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