(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, LGBl. 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 53 Abs. 5 GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 24 § 24
(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden. (2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom …
§ 2 § 2
…ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in…
§ 4b § 4b
…sind entsprechend § 46 Abs. 1a GBDO, LGBl. 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten. (5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit…
§ 47 § 47
…Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. (2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte…