(1) Einem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Abs. 1 vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.
(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, LGBl. 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 53 Abs. 5 GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.
§ 121 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 121 § 121
…15 und 25 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren nach den Bestimmungen des § 24 GVBG ausbezahlt wurde. (7) Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß § 91 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt…
§ 47 GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 47 § 47
…Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. (2) Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte…
§ 2 § 2
…ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 , LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in…
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